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Eine Teilnehmergemeinschaft ist...

... die Trägerin eines Flurbereinigungsverfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG). Sie entsteht mit der Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens in der Regel durch das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg.

Eine Teilnehmergemeinschaft hat die Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie steht unter der Aufsicht des örtlich zuständigen Landratsamts.

Die Teilnehmergemeinschaft kann auf Antrag Mitglied werden im Verband der Teilnehmergemeinschaften Baden-Württemberg.

Der Verband der Teilnehmergemeinschaften Baden-Württemberg unterstützt mit seinen qualifizierten hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern seine Mitglieder bei der Durchführung der durch das Flurbereinigungsgesetz übertragenen Aufgaben.

Der Verband hat derzeit landesweit rund 350 Mitglieder.

 

Ein Flurbereinigungsverfahren kann angeordnet werden, wenn die Gemeinde, ihre Bürger und Grundstückseigentümer, die Landwirte und andere Akteure des ländlichen Raums daran interessiert sind, mit dem Instrument und den Fördermöglichkeiten des Flurbereinigungsgesetzes einen auf die Zukunft ausgerichteten Entwicklungsprozess einzuleiten und durchzuführen.

Das Flurbereinigungsverfahren ist ein von der jeweils zuständigen Flurbereinigungsbehörde geleitetes Verfahren. In Baden-Württemberg nehmen die Landratsämter als Untere staatliche Verwaltungsbehörden die nach dem Flurbereinigungsgesetz den Flurbereinigungsbehörden zugewiesenen Aufgaben wahr.

Das Flurbereinigungsverfahren wird für ein räumlich und flurstücksscharf abgegrenztes Gebiet durchgeführt. Alle betroffenen Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten sind Teilnehmer des Verfahrens und bilden in ihrer Gesamtheit die Teilnehmergemeinschaft.

Die Teilnehmer wählen aus ihren Reihen einen ehrenamtlich tätigen Vorstand. Der Vorstand hat bei allen wesentlichen Entscheidungen und gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer ein umfassendes Mitsprache- und Beteiligungsrecht. Obwohl das Flurbereinigungsgesetz bereits 1953 vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde, bietet es gerade in der heutigen Zeit die Gewähr für eine moderne Bürgerbeteiligung, Chancen der Selbstverwaltung und der Selbstverantwortung.

Die Teilnehmergemeinschaft erfüllt die ihr durch das Flurbereinigungsgesetz übertragenen Aufgaben. Sie ist Bauherr bei der Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen, solche sind beispielsweise landwirtschaftliche Wege, Rad- und Fußwege, Gewässer, Wasserrückhaltungen, landschaftspflegerische Maßnahmen und Ähnliches. Sie unterhält diese Anlagen bis zur Übergabe an den späteren Eigentümer, meist die Gemeinde, und führt die erforderlichen bodenschützenden sowie -verbessernden Maßnahmen durch.

Außerdem hat sie die Ausführungskosten des Flurbereinigungsverfahrens aufzubringen und zu finanzieren. Sie kann die Teilnehmer zu Geld- oder Sachleistungen heranziehen, sofern die Aufwendungen und Kosten nicht durch Zuschüsse des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union oder Beiträgen Dritter gedeckt sind.

Die Teilnehmergemeinschaft erlischt mit der Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens , sobald alle Aufgaben erledigt sind (Schlussfeststellung der Flurbereinigungsbehörde).

 

Weitere Informationen erhalten sie hier